- Geschäftsgeheimnis
- Ge|schạ̈fts|ge|heim|nis 〈n. 11〉 Betriebsgeheimnis, Berufsgeheimnis
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Ge|schạ̈fts|ge|heim|nis, das:Betriebsgeheimnis.* * *
Geschäftsgeheimnis,Betriebsgeheimnis, jede betriebliche Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren vertraulichen Behandlung der Unternehmer erkennbar ein berechtigtes Interesse hat (z. B. Herstellungsverfahren, Planungen). Der unbefugte Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Geschäftsinhaber zu schaden, ist strafbar (§ 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafe) und verpflichtet darüber hinaus zu Schadenersatz. Betriebsratsmitgliedern trifft eine besondere Geheimhaltungspflicht, deren Verletzung ebenfalls mit Strafe bedroht ist (§§ 79, 120 Betriebsverfassungsgesetz). Ferner ist § 203 StGB einschlägig (Geheimnisverrat).* * *
Ge|schạ̈fts|ge|heim|nis, das: Betriebsgeheimnis.
Universal-Lexikon. 2012.